Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) für die Spiekeroog & Friends GmbH 

§ 1 Vertragspartner

Vertragspartner im Rahmen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist die Spiekeroog & Friends GmbH vertreten durch Bettina Leisner, Westerloog 19, 26474 Spiekeroog, Deutschland (im Folgenden „die Jugendherberge“) und der Gast.

§ 2 Leistungen und Preise

Art und Umfang der vertraglichen Leistung ergeben sich aus der Leistungsbeschreibung in den jeweiligen Katalogen, der Website der Jugendherberge sowie aus den Angaben in der Buchungsbestätigung/Rechnung und den entsprechenden dem Gast zur Verfügung gestellten Unterlagen. Der Preis richtet sich nach der jeweils aktuellen Preisliste zum Zeitpunkt der Anmeldung. Er kann vorab telefonisch erfragt werden und wird auch in der Buchungsbestätigung aufgeführt. Die Jugendherberge behält sich ausdrücklich vor, aus sachlich berechtigten, erheblichen und nicht vorhersehbaren Gründen vor Vertragsschluss eine Änderung der Ausschreibungsangaben zu erklären, über die der Gast vor Buchung selbstverständlich informiert wird.

§ 3 Abschluss des Vertrages

(1) Mit der Buchungsanfrage hat der Gast die Möglichkeit, sich bei der Jugendherberge unverbindlich danach zu erkundigen, ob diese zu einem bestimmten Zeitpunkt über eine bestimmte Kapazität an freien Zimmern verfügt. Auch eventuelle Sonderwünsche können hier erfragt werden. Die Buchungsanfrage kann mündlich, schriftlich, telefonisch oder auf elektronischem Weg (E-Mail, Internet, Formular auf der Website der Jugendherberge) vorgenommen werden. Die Jugendherberge bearbeitet diese Anfrage und leitet dem Gast einen Buchungsvorschlag zu.

(2) Mit Zustimmung zum unterbreiteten Buchungsvorschlag bietet der Gast der Jugendherberge den Abschluss eines Vertrages verbindlich an. Dem Angebot des Gastes liegen neben den im Katalog bzw. auf der Website aufgeführten Leistungsbeschreibungen die Vereinbarungen zwischen Gast und Jugendherberge sowie diese AGB zugrunde. Die Anmeldung kann mündlich, schriftlich, telefonisch oder auf elektronischem Weg (E-Mail, Internet) vorgenommen werden. Sie erfolgt durch den Gast auch für alle in der Anmeldung mit aufgeführten Teilnehmer, für deren Vertragsverpflichtung der Gast wie für seine eigenen Vertragsverpflichtungen einsteht, sofern er eine entsprechende gesonderte Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat.

(3) Der Vertrag kommt mit der Annahme durch die Jugendherberge zustande. Die Annahme erfolgt durch eine schriftliche Bestätigung/Rechnung. Weicht der Inhalt der schriftlichen Bestätigung/Rechnung der Jugendherberge vom Inhalt der Anmeldung ab, so liegt ein neues Angebot vor, an das die Jugendherberge für die Dauer von 10 Tagen gebunden ist. Erklärt der Gast innerhalb dieser Frist ausdrücklich oder schlüssig die Annahme, kommt der Vertrag auf Grundlage dieses neuen Angebots zustande; andernfalls gilt das neue Angebot der Jugendherberge als abgelehnt.

(4) Nebenabreden, die dem Inhalt der Anmeldung oder den Leistungsbeschreibungen nicht entsprechen, sowie Vertragsänderungen bedürfen einer ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung durch die Jugendherberge.

§ 4 Fälligkeit und Zahlung

(1) Bei der Buchung wird mit Bereitstellung der Annahmebestätigung eine Anzahlung in Höhe von 20% des Gesamtpreises fällig. Die Restzahlung wird spätestens vier Wochen vor Inanspruchnahme der Leistung (Feststellung des Zahlungseingangs der Jugendherberge) fällig.

(2) Bei Buchungen mit einem Gesamtwert unter EUR 250,- wird die gesamte Summe mit Bereitstellung der Annahmebestätigung fällig.

(3) Rücktritts- und Umbuchungsgebühren sind sofort fällig.

(4) Leistet der Gast die Zahlung nicht entsprechend den vereinbarten Zahlungsfälligkeiten, so ist die Jugendherberge berechtigt, nach Mahnung mit Fristsetzung vom Vertrag zurückzutreten und den Gast mit Rücktrittskosten gemäß § 7 zu belasten.

§ 5 Leistungs- und Preisänderungen

(1) Änderungen und Abweichungen vom vereinbarten Inhalt des Vertrages, die nach Vertragsschluss notwendig werden und von der Jugendherberge nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt werden, sind nur gestattet, soweit Änderungen und Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der Leistung nicht beeinträchtigen. Die Jugendherberge wird den Gast unverzüglich nach Kenntnis vom Änderungsgrund über Leistungsänderungen oder -abweichungen in Kenntnis setzen und ihm gegebenenfalls eine kostenlose Umbuchung oder einen kostenlosen Rücktritt anbieten.

(2) Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind.

§ 6 Umbuchung

(1) Ein Anspruch des Gastes nach Vertragsschluss auf Änderungen hinsichtlich des Termins, der Unterkunft oder der Verpflegung besteht nicht. Wird auf Wunsch des Gastes dennoch eine Umbuchung vorgenommen, kann die Jugendherberge bei Umbuchung ein Umbuchungsentgelt pro Gast erheben. Dieses beträgt bei Umbuchung bis 30 Tage vor Inanspruchnahme der Leistung EUR 20,00.

(2) Umbuchungswünsche des Gastes, die nach Ablauf der Fristen erfolgen, können, sofern ihre Durchführung überhaupt möglich ist, nur nach Rücktritt vom Vertrag gemäß § 7 zu den Bedingungen und gleichzeitiger Neuanmeldung durchgeführt werden. Dies gilt nicht bei Umbuchungswünschen, die nur geringfügige Kosten verursachen.

(3) Bis zur Inanspruchnahme der Leistung kann der Gast verlangen, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag eintritt. Die Jugendherberge kann dem Eintritt des Dritten widersprechen, wenn dieser den besonderen Erfordernissen an die Leistung nicht genügt oder seiner Teilnahme gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen. Tritt ein Dritter in den Vertrag ein, so haften dieser und der Gast der Jugendherberge als Gesamtschuldner für den Preis und die durch den Eintritt des Dritten entstandenen Mehrkosten.

§ 7 Rücktritt durch den Gast

(1) Der Gast kann jederzeit ohne Angabe von Gründen vor Beginn der Inanspruchnahme der Leistung zurücktreten. Der Rücktritt ist schriftlich gegenüber der Jugendherberge unter der am Ende dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen angegebenen Geschäftsadresse zu erklären. Maßgeblich ist der Zugang der Rücktrittserklärung bei der Jugendherberge. Die Nichtinanspruchnahme der Leistung wird grundsätzlich wie ein Rücktritt gewertet.

(2) Tritt der Gast vom Vertrag zurück oder nimmt er die Leistung nicht in Anspruch, kann die Jugendherberge Ersatz ihrer Aufwendungen und der getroffenen Vorkehrungen verlangen. Bei der Berechnung des Ersatzes wird die Jugendherberge gewöhnlich ersparte Aufwendungen und mögliche anderweitige Verwendungen der bereits getätigten Leistungen berücksichtigen.

(3) Der Rücktritt ist kostenfrei, sofern er bis spätestens 60 Kalendertage vor dem Beginn der geplanten Leistung erfolgt. Im Anschluss beträgt die pauschale Rücktrittsgebühr pro Person für alle Leistungen:

  • bis 30 Tage vor Inanspruchnahme der Leistung: 10%
  • bis 20 Tage vor Inanspruchnahme der Leistung: 25%
  • bis 7 Tage vor Inanspruchnahme der Leistung: 50%
  • ab dem 6. Tage vor Inanspruchnahme der Leistung: 80%
  • bei Anreise: 100%

des vereinbarten Gesamtpreises.

(4) Dem Gast bleibt es vorbehalten, der Jugendherberge nachzuweisen, dass dieser keine oder wesentlich geringere Kosten als die geltend gemachte Pauschale entstanden sind. In diesem Fall ist der Gast nur zur Bezahlung der geringeren Kosten verpflichtet.

(5) Die Jugendherberge behält sich vor, in Abweichung von den vorstehenden Pauschalen eine höhere, konkrete Entschädigung zu fordern. In diesem Fall ist die Jugendherberge verpflichtet, die geforderte Entschädigung unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen und einer etwaigen Verwendung der Leistungen konkret zu beziffern und zu belegen.

(6) Wenn der Gast die Teilnahme einer bereits begonnenen Leistung abbricht, besteht kein Anspruch auf Rückzahlung des Preises. Der Gast ist berechtigt, eine geeignete Ersatzperson zu benennen. Hierdurch wird die vertragliche Haftung des Gastes für den Preis nicht berührt.

§ 8 Rücktritt und Kündigung durch die Jugendherberge

(1) Die Jugendherberge ist berechtigt, jederzeit und somit ohne Einhaltung einer Frist aus sachlich gerechtfertigtem Grund vor Beginn der Inanspruchnahme der Leistung vom Vertrag zurückzutreten oder nach Inanspruchnahme Leistung den Vertrag zu kündigen. Ein solcher Grund liegt insbesondere dann vor, wenn

  • höhere Gewalt oder andere von der Jugendherberge nicht zu vertretende Umstände die Erfüllung des Vertrages unmöglich oder unzumutbar machen;
  • die Jugendherberge aufgrund behördlicher Anordnung oder zur Abwendung einer drohenden Gefahr, welche nicht von der Jugendherberge zu vertreten ist, an der Leistungserbringung gehindert ist;
  • der Gast die Durchführung der Leistung ungeachtet einer Abmahnung der Jugendherberge nachhaltig stört oder sich in solchem Maß vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrags gerechtfertigt ist.

Kündigt die Jugendherberge, so behält sie den Anspruch auf den Preis, soweit sich nicht ersparte Aufwendungen und Vorteile aus einer anderweitigen Verwertung der Leistungen ergeben; ein Anspruch des Gastes auf Schadensersatz entsteht in diesem Fall nicht.

(2) Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen. Ist die Kündigung fristgebunden, kommt es für die Einhaltung der Frist auf den Zeitpunkt der Ankunft des Kündigungsschreibens beim Kündigungsempfänger und nicht auf den Zeitpunkt der Absendung des Kündigungsschreibens an.

§ 9 Beiderseitiges Kündigungsrecht wegen höherer Gewalt

(1) Wird die Durchführung der Leistung infolge bei Vertragsschluss nicht voraussehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können sowohl der Gast als auch die Jugendherberge den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist schriftlich kündigen.

(2) Wird der Vertrag gekündigt, kann die Jugendherberge eine angemessene Entschädigung für bereits erbrachte Leistungen verlangen.

(3) Weitergehende gegenseitige Ansprüche sind ausgeschlossen.

§ 10 Haftung des Gastes für Schäden

Der Gast haftet für alle Schäden an Gebäude oder Inventar, die durch ihn selbst, seine Gäste oder sonstige Dritte aus seinem Bereich verursacht werden, nach den gesetzlichen Bestimmungen.

§ 11 Haftung der Jugendherberge

Die Jugendherberge haftet mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes für ihre Verpflichtungen. Ansprüche des Gastes auf Schadensersatz sind ausgeschlossen. Hiervon ausgenommen sind Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wenn die Jugendherberge die Pflichtverletzung zu vertreten hat, sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Jugendherberge beruhen und Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung von vertragstypischen Pflichten der Jugendherberge beruhen. Eine Pflichtverletzung durch die Jugendherberge steht der eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen gleich. Sollten Störungen oder Mängel an den Leistungen der Jugendherberge auftreten, wird die Jugendherberge bei Kenntnis oder unverzüglicher Rüge des Gastes bemüht sein, für Abhilfe zu sorgen. Der Gast ist verpflichtet, das ihm Zumutbare beizutragen, um die Störung zu beheben und einen möglichen Schaden gering zu halten. Im Übrigen ist der Gast verpflichtet, rechtzeitig auf die Möglichkeit der Entstehung eines außergewöhnlich hohen Schadens hinzuweisen.

§ 12 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht

(1) Der Gast kann nur mit einer unstreitigen oder rechtskräftig festgestellten Forderung gegenüber einer Forderung der Jugendherberge aufrechnen.

(2) Dem Gast steht die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts nur wegen solcher Gegenansprüche zu, die aus demselben Vertragsverhältnis resultieren wie diejenigen Ansprüche, denen das Zurückbehaltungsrecht entgegen gehalten wird.

§ 13 Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen

Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen hat nicht die Unwirksamkeit der gesamten AGB zur Folge.

§ 14 Anwendbares Recht und Gerichtsstand

(1) Auf das gesamte Rechts- und Vertragsverhältnis zwischen der Jugendherberge und dem Gast, der keinen allgemeinen Wohn- und Geschäftssitz in Deutschland hat, findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung.

(2) Der Gast kann die Jugendherberge nur an deren Sitz verklagen.

(3) Für Klagen der Jugendherberge gegen den Gast ist der Wohnsitz des Gastes maßgebend, es sei denn, die Klage richtet sich gegen Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort nach Vertragsschluss ins Ausland verlegt haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. In diesen Fällen ist der Sitz der Jugendherberge maßgebend.

Stand: Mai 2016
Spiekeroog & Friends GmbH
Westerloog 19
26474 Spiekeroog
Deutschland